Füllenhof Gmbh

Kinder- und Jugendheim

 

 

Der Füllenhof ist ein privates Kinder- und Jugendheim. 

Die Gruppen und ihre Gegebenheiten

- Kindergruppe auf dem Füllenhof - 9 Plätze
- Jugendlichengruppe auf dem Füllenhof - 7 Plätze
- Außenwohngruppe (Bergstr.38) - 6 Plätze

- Betreutes Wohnen in Soltau und Umgebung - 6 Plätze   

Der Füllenhof (gegründet 1968) liegt etwa zwei Kilometer von der Stadtgrenze Soltaus entfernt in einem Wiesen- und Waldgelände. Das Areal hat eine Größe von 3,02 ha. Es ist bebaut mit drei Häusern, Nebengebäuden und einer Reithalle, sowie einem 

Gewächshaus (302 m² Grundfläche).

Zum Gärtnerbereich gehört auch das Gewächshaus und die Gärtnerei, der außerhalb des Füllenhofes weitere 7000m² zur Bearbeitung zur Verfügung stehen.

Ein Reitplatz, ein Fußballplatz, eine Spielwiese und ein kleiner Abenteuerspielplatz an einem Bach nehmen zusammen etwa 8000m² ein.  


Zielgruppe sind Kinder und Jugendliche beiderlei Geschlechts die seelische Störungen aufweisen, oder von seelischer Behinderung bedroht sind.  

   

Aufnahmealter

Auf dem Füllenhof können Kinder ab Schulalter aufgenommen werden. In die Außenwohngruppe werden Jugendliche, je nach Entwicklungsstand, ab 14 Jahren aufgenommen. Im Betreuten Wohnen werden Jugendliche und junge Heranwachsende ab 17 Jahren betreut, die die Situation des Alleinwohnens anfangs mit Hilfe und später zunehmend allein bewältigen können.  

   

Aufnahmekriterien

Schwerpunktmäßig werden Kinder und Jugendliche mit seelischen Störungen, insbesondere mit neurotischen Verhaltensweisen, und zwar Angststörungen, Gehemmtheit, psychosomatischen Erscheinungen, Kontaktstörungen, Bindungsschwäche und mit depressiven Verstimmungen aufgenommen. 

Über sonstige Einzelfälle kann entschieden werden. Eine psychiatrische Erkrankung ist nicht automatisch ein Ausschlusskriterium.

   

Ausschließende Kriterien

Nicht aufgenommen werden Kinder mit stärkeren geistigen oder körperlichen Behinderungen, die den Besuch einer Sonderschule G oder einer Schule für Körperbehinderte notwendig machen würden. Manifeste Alkohol- und/oder Drogenabhängigkeit sind ebenfalls ein Ausschlußkriterium.  

   

Einzugsbereich

Schwerpunktmäßig belegen uns Jugendämter Niedersachsens. Es werden aber auch Kinder und Jugendliche anderer Regionen aufgenommen.  

   

Rechtsgrundlagenfür Aufnahmen sind: §§ 27,30,34,35a,41 KJHG.  

   

Zielsetzung

- Entwicklung und Gestaltung einer "gelingenden Identität"

- Reintegration in die Herkunftsfamilie/Pflegefamilie

- Verselbständigung über Wohngruppe und betreutes Wohnen